Folteropfer Magnus Gäfgen

Zuerst die gute Nachtricht: Der Prozess gegen Magnus Gäfgen muss nicht wieder aufgerollt werden. Gäfgen war 2003 vom Landgericht Frankfurt am Main im Juli 2003 wegen erpresserischen Menschenraubs und der Ermordung des elfjährigen Bankierssohns Jakob von Metzler verurteilt worden, und dieses Urteil hat Bestand – urteilte kürzlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Die schlechte Nachricht: Gäfgen darf sich weiterhin Folteropfer nennen. Wir erinnern uns: Der Frankfurter Polizei-Vizepräsident Wolfgang Daschner hatte Gäfgen Schmerzen angedroht, um ihn zu Angaben über das Versteck seines Opfers zu zwingen, Jakob von Metzler. Der Junge war aber schon tot, Gäfgen hatte ihn längst umgebracht.

Der EuGH monierte außerdem, dass Daschner seinerzeit zu milde verurteilt worden war. Der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) hatte nicht nur das Disziplinarverfahren gegen Daschner eingestellt, sondern dem Beamten auch die Leitung des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung der hessischen Polizei anvertraut. Die Straßburger Richter haben „Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage“ angesichts des Verstoßes gegen das Folterverbot reagiert hätten.

„Endlich erledigt“, seufzt Astrid Hölscher im FR-Kommentar: „Die Straßburger Menschenrechtler haben unmissverständlich klargemacht, dass Folter, auch ein kleines bisschen Androhung von Folter zwecks Rettung eines Kindes, grundsätzlich und endgültig und ewig verboten ist. Das ist recht so, das ist die Pflicht gerade dieses Gerichts. Das muss offenbar auch wiederholt werden, weil noch nicht jeder verstanden hat, dass der Rechtsstaat aus den Fugen gerät, wenn er seine Macht missbraucht und zu den äußersten Mitteln der physischen und psychischen Einschüchterung greift.“

Klaus Hartmann aus Offenbach meint dazu:

„Mit diesem „formaljuristischen“ Urteil hat man den gottlob gültigen Menschen- und Asyl-Rechten einen Bärendienst erwiesen! Ich habe leider den Eindruck gewonnen, daß man hier nicht „ausgewogen“ geurteilt hat und das Ganze für die Mehrheit der Bürger nicht mehr nachvollziehbar ist. – Der Gipfel ist dann noch, dass die Allgemeinheit für die Kosten des Verfahrens und „Schmerzensgeld“ aufkommen soll!“

Diethard Wypych aus Dietzhölztal:

„Und nun? Strafrecht ist die eine Seite, Zivilrecht und Schadenersatzklage gegen Herrn Gäfgen das Gebot der Stunde. Es wäre ein Witz, wenn Herrn Gäfgen Schadenersatz zugesprochen würde und er diesen behalten könnte.
Man sollte dagegen halten seitens der geschädigten Familie, um hier wieder einen Zustand herbeizuführen, der erträglich ist. Zivilklage gegen Herrn Gäfgen durch alle Instanzen!“

Knut Stroh aus Schlüchtern:

„Hallo Frau Hölscher, ich gebe Ihnen recht in ihrer Auffassung, dass die Angelegenheit ‚endlich erledigt‘ ist. Folter ist ausnahmslos und in jeder Ausformung verboten, haben Juristen zweifelsfrei festgestellt. Der Mörder konnte seine Bürgerrechte wahrnehmen und sie ausreizen. Polizisten wurden bestraft, die Rechtsordnung ist wieder hergestellt.
Aber was wird zukünftig sein, wenn ein Verbrecher zuschlägt, ein Kind entführt und es der Erpressung wegen versteckt? Wie werden sich die Ermittlungen gestalten, wird das Kind rechtzeitig gefunden, lebt es noch? Werden Polizisten – gesetzlich dazu verpflichtet – die Grenzen ihrer legalen Ermittlungsmethoden, in Erinnerung auch an dieses Urteil und den Hinweis der Richter, man hätte die handelnden Polizisten der Abschreckung wegen härter bestrafen müssen, voll ausschöpfen oder resignieren?
Ist man sich denn eigentlich klar, in welchen Konflikten Polizisten bei der Lösung dieser Aufgabe gesteckt haben? Auf der einen Seite ein topkrimineller, verstockter Mörder, vielleicht von seinen Anwälten beraten, ja keine Aussage zu machen. Auf der anderen Seite das gekidnappte Kind, die verzweifelten Eltern und die denkbare Hoffnung, das Kind noch lebend retten zu können.
Die Bemerkung dieser Richter indiziert geradezu, dass es sich bei den handelnden Polizisten um Kriminelle gehandelt haben könnte. Und das widerspräche den Tatsachen.
Dieses Urteil hat in seiner Auswirkung zwei Erfolge, besser Ergebnisse: Einerseits Klarstellung, dass Folter in einem Rechtsstaat keinen Raum haben darf. Eine Feststellung, die in einem gefestigten Rechtsstaat auch leichtfallen dürfte. Aber leider nur die halbe Wahrheit.
Auf der anderen Seite sicherlich Hoffnungslosigkeit bei den Opfern und der Rechtspflege, denen dieses Urteil und in dessen Folge der Rechtsstaat keine Wege aufzeigt und kein wirkungsvolles Rüstzeug zum Schutz vor und bei der Bekämpfung dieser Kriminalität an die Hand gibt. Auch dieses Urteil trägt in keiner Weise zu dieser Erhellung bei. Also, kein eigentlicher Erfolg, die Situation ist und bleibt auch nach diesem Urteil, zumindest für diesen Teil seiner Bewertung, sehr unbefriedigend.“

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58 Kommentare zu “Folteropfer Magnus Gäfgen

  1. Bleibt nun nur noch, Gäfgen wegen Androhung und Vollzug der Folter zu verurteilen, jeden Tag auf’s Neue, weil er Folter anwendet, jeden Tag auf’s Neue, an dem Vater und der Mutter des Jungen und an allen Vätern und Müttern aller Kinder.

  2. Es ist mir schwer verständlich, daß ein verurteilter feiger Kindsmörder aus der Haft heraus ein Grundrecht geltend machen kann, das die Gesellschaft ihren Mitgliedern zugesteht, obwohl er sich durch seine Tat aus der Gesellschaft entfernt hat.

  3. Naja, das Urteil klingt eben vor dem betreffenden Hintergrund erstmal nur wie eine abstrakte Rechtsverdreherei, weil man eigentlich nur Gutes darin sieht, dass für die Polizei die Rettung des Kindes höchste Priorität hatte und diese deshalb nicht davor zurückschreckte, Schimanski-Methoden anzuwenden. Wenn man sich aber vorstellt, das Gericht hätte anders dazu entschieden, wäre dann nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet worden, künftig jedem Verdächtigen mit Schlägen drohen zu dürfen?
    Ausserdem ist das Urteil ganz in Kants Sinne ausgefallen: „Handle nur nach der Maxime, von der du wollen kannst, daß sie allgemeines Gesetz wird!“- und ich bin mir sicher, keiner will, dass das Androhen von Schlägen jemals Gesetz werden wird.

  4. Es geht hier eigentlich überhaupt nicht darum, ob dem Urteil der Richter zuzustimmen sei oder nicht, sondern darum zu erkennen, dass die grundlegenden Menschenrechte universell und absolut gelten und ein anderes Urteil ein Verstoß dagegen gewesen wäre.

    Insofern ist dem Kommentar von Astrid Hölscher bedingt zuzustimmen. Einerseits hebt sie zurecht hervor, dass das Urteil richtig ist, andererseits, das ist eine Schwäche ihres Kommentars, begründet sie ihren Standpunkt funktional. Aber gerade solche Diskussionen, in denen das Für und Wider abgewogen wird, versuchen etwas Absolutes im Hinblick auf die jeweilige Funktionalität zu relativieren. Das ist der tiefere Sinn des von Anna (in die ich wegen ihrer umsichtig fragenden und gleichwohl tiefgängigen und treffenden Kommentare seit längerem verliebt bin) ins Spiel gebrachten Kategorischen Imperativs.

    Alle anderen Kommentare, sowohl die aus den zitierten Leserbriefen als auch die hier im Blog, wenn man von BVGs Posting absieht den man leider nicht erfolgreich jeden Tag aufs Neue dazu verurteilen kann, logische und konsistente Gedanken hervorzubringen, zeigen, wie dünn die Eisdecke der Zivilisation über dem tiefen Meer der Barbarei ist. Wenn es stimmt, was Klaus Hartmann aus Offenbach behauptet, dass nämlich „das Ganze für die Mehrheit der Bürger nicht mehr nachvollziehbar“ sei, sagt das nicht mehr, als das, was Freud schon vermerkte, dass nämlich die Menschen ein Gesindel seien und man deshalb gut daran tue, sich an die Ausnahmen zu halten. Solche Ausnahmen haben in der Zeit der Aufklärung, am Vorabend der Großen Französischen Revolution, die universell gültigen Menschenrechte formuliert, und die Nationalversammlung der Revolutionäre hat ihnen in ihrer „Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte“ Gesetzescharakter verliehen. Von da aus sind sie in die europäischen und amerikanischen Verfassungen gelangt, u.a. in unser Grundgesetz, und haben dort bislang, der aktuellen Veränderung durch den jeweiligen Gesetzgeber weitgehend entzogen, ihren Absolutheitscharakter bewahrt.

    Die Diskussion hier bekommt, samt Bronskis Satz „Die schlechte Nachricht: Gäfgen darf sich weiterhin Folteropfer nennen.“ Einen falschen Zungenschlag. Er darf sich mit Recht „Folteropfer“ nennen, weil er, wie das Gericht klarstellt, ein Folteropfer ist. Eine ganz andere Frage ist die nach seinem guten Geschmack und Gewissen, wenn er das tut. Was eben nicht zum modernen Strafrecht eines säkularen Staates gehört, ist erstens das Motiv der Rache und zweitens, dem Verurteilten Reue abzuverlangen. Der Zweck des gerichtlichen Strafe ist Sühne, und nicht Rache, und ein gutes Gewissen haben sowieso nur schlechte Menschen. Gute Menschen haben ein schlechtes, weil empfindliches Gewissen.

    Den falschen Zungenschlag in der Diskussion kann man am besten vermeiden, indem man die beiden Straftaten voneinander abkoppelt. M.a.W. hier geht es zentral eben nicht um den „Fall Gäfgen“, sondern um den Fall Daschner. Und den mit den besonderen Umständen seiner Folterdrohung auch nur teilweise entschuldigen zu wollen, was, wie das Gericht moniert, die Behörden offenbar getan haben, entspricht eben dem von mir oben skizzierten Denkfehler in Bezug auf die Menschenrechte. Der Mindeststandard von humanen Errungenschaften in der Strafverfolgung und dem Strafvollzug ist doch für den Umgang mit Straftätern etabliert worden, für wen denn sonst? Insofern ist die Auffassung Heinz Roses, die Grundrechte seien bloß für die Guten da, doch völlig absurd. Und was so jemand übersieht, ist, dass man sich nicht aus der Gesellschaft entfernen kann, und diese könnte den Straftäter nur aus ihr entfernen durch die Wiedereinführung der barbarischen Todesstrafe.

    Dies ist der Stachel, der in unserem Fleische löckt, dass die Menschen von der Art sind, dass ihnen so etwas zuzutrauen ist, was Gäfgen getan hat, und dass wir erschrocken innehalten über der plötzlichen Erfahrung, dass so jemand einer von uns ist, eben nicht der ganz andere, monströs Böse, zu dem wir ihn gerne durch Verdrängung erklären. Dass WIR grundsätzlich zu allem fähig sind, zu dem Menschen eben fähig sind. Zu allem Guten, aber eben auch zu allem Bösen. Karl Kraus sagt einmal sinngemäß:
    „Wenn einer behandelt wird wie ein Viech, dann sagt er: ‚Man ist doch auch ein Mensch‘, behandelt er aber jemand anderen wie ein Viech, dann sagt er: ‚Man ist doch auch nur ein Mensch‘.“

    Ich habe seinerzeit zum Fall Daschner und den Menschenrechten eine Expertise, wie ich das selbstbewusst nennen möchte, verfasst und an drei Zeitungen verschickt, u.a. meiner Erinnerung nach an die FR. Aber keine der Zeitungen hat meinen Artikel abgerdruckt.

    Auf mich will eben niemand hören. Schluchz!

  5. @heinrich

    Wenn Du Deine abfälligen Bemerkungen über die Konsistenz meiner Gedanken noch ein wenig hättest zurückhalten können, so hättest Du vielleicht bemerkt, dass ich die Taten sehr wohl getrennt habe und darauf hinweise, dass M.Gäfgen zwar zu Recht vor einer Folterandrohung geschützt wird, er aber gleichzeitig für das Begehen desselben Verbrechens nicht belangt wird.
    Diese Inkonsistenz der Rechtsprechung solltest Du mal kommentieren.

  6. @ BvG

    Du kannst ja auch selber mal überlegen, was das bedeutet, was du so alles schreibst. Mit deinen konsistenten Gedanken legst du nahe, Gäfgen jeden Tag erneut zu verurteilen. Das bedeutete nach unseren rechtsstaatlichen Prinzipien: Jeden morgen raus aus der Zelle, rein in den Gefangenentransporter, rein in den Gerichtssaal, Zeugenvernehmungen, Plädoyer von Staatsanwalt und Verteidiger, Verurteilung zu lebenslanger Haftstrafe, rein in den Gefangenentransporter, zum Gefängnis, ab in die Zelle. Abendessen, schlafen, frühstücken usw. ad absurdum. Jeden Tag aufs Neue, obwohl er schon in lebenslanger Haft sitzt.

    „Diese Inkonsistenz der Rechtsprechung solltest Du mal kommentieren.“

    – Was ich kommentieren sollte, bestimme ich gemeinhin selber. Auch hier Inkonsistenz. Bei deinen zwei gegeneinander gehaltenen Taten handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Der Spruch des EuGH bezieht sich auf Akte staatlicher Instanzen, nicht auf Handlungen von Privatpersonen. Dass Gäfgen nicht belangt wird, werden kann, für die Schmerzen, welche die Angehörigen des Opfers durch seine Tat erleiden, ist keine Inkonsequenz der Rechtsprechung, sondern eine Konsequenz der Gesetzgebung, an welche die Rechtsprechung natürlich in einem Rechtsstaat gebunden ist. Wie stellst du dir einen justiziablen Straftatbestand vor, mit dem man die Hervorbringung solcher mittelbaren Leiden ahnden könnte. Dass alle Eltern dieser Welt durch Gäfgen Foltern erleideten, ist einer deiner völlig überdrehten Verallgemeinerungen.

    Im übrigen ist lebenslänglich lebenslänglich. zweimal lebenslänglich plus 85 Jahre gibt es in Amerika. Allerdings werden bei der Verhängung des Strafmaßes, erschwerte Freilassung, anschließende Sicherheitsverwahrung etc. solche Faktoren durchaus berücksichtigt. Mehr geht in einem Rechtsstaat nicht, wo, wie gesagt, Sühne und nicht Rache das Motiv der Bestrafung ist.

    Hoffe, ich konnte helfen.

  7. Na wie schön, Heinrich, dass du endlich wieder da bist und deine Zeit nicht womöglich damit vergeudest, Artikel für Zeitungen zu schreiben, die dann von denen nicht mal abgedruckt werden. „Perlen, vor die Säue geworfen“, nenn ich so was. Das hast du doch gar nicht nötig, wenn man hier im Blog geradezu darauf brennt, deine Expertisen zu lesen.
    Ja und dann noch ganz herzlichen Dank für die lobenswerte Erwähnung meiner Beiträge – ich fühle mich äußerst geehrt.
    Liebe Grüße
    Anna

  8. Selbstverständlich ist der Richterspruch richtig. Folter/Folterandrohung muss verboten bleiben- das ist klar.
    Wenn nun jemand in der Funktion von Daschner weniger an Kant und dafür mehr an die Folgen seines Handelns denkt und meint durch die Androhung von Folter sei ein größeres Unrecht zu verhindern, so kann er sich natürlich über die Gesetze hinwegsetzen und seinem Gewissen folgen. Ich möchte nicht einmal abstreiten, dass dies in einem Einzelfall dazu führen könnte, Schlimmstes zu verhindern. Der Akteur jedoch muss sich anschließend vor dem Gericht dafür verantworten, was vollkommen richtig ist. Denn die Folgen, wenn man auf der juristischen oder politischen Ebene die Menschenrechte in Frage stellen würde, sind auch klar: Die Grundlage unseres Staates würde zusammenbrechen.

  9. Liebe Anna,

    danke für die nette Begrüßung! Ich habe deine Beiträge lobend erwähnt, ja. Wenn du das lobenswert findest, finde ich das, sowie die Person, die dahinter steht, wie schon gesagt, auch, sehr liebenswert und bedanke mich im Gegenzug artig für die lobende Erwähnung meiner Beiträge.

  10. @heinrich
    So ganz einsichtig ist das nicht.

    1.Die Androhung von Schmerzen ist auch nur mittelbar, führt aber trotzdem zu dem (richtigen) Urteil gegen Daschner.

    2.Ich weiss nicht ob Du Kinder hast, aber ich denke Du kannst nachvollziehen, was es für Eltern bedeutet, solche Fälle miterleben zu müssen, die eigene Gefährdung zu erleben, die Bilder zu ertragen, die durch solche Vorfälle produziert werden und die täglichen Ängste zu ertragen, die daraus erwachsen.
    Die (anscheinend) mitleidlose Arroganz, in der Gäfgen den Haupttatbestand ausblendet und nurmehr seine Rechte verfolgt, ist menschlich so unbegreiflich und so provozierend, dass jeder seiner Auftritte und die Nachrichten über seinen Erfolg ausgesprochen schmerzhaft sind. (um es etwas moderater zu formulieren) und teilweise einer Fortsetzung der Tat darstellt. Diese fortgesetzte Tat gilt es zu ahnden und zu unterbinden.
    Darüber kann man vielleicht genauer reden, mir fehlen da die Antworten.

    3. Ich stehe ebenso wie Du hinter der unbedingten Rechtsstaatlichkeit, aber die Forderung eines Entführers, Erpressers und Mörders, während(!) der Tat anständig behandelt zu werden, rührt sehr an den Grenzen des Erträglichen. Das ist die Frage, die hier gestellt wird: Darf sich ein Täter tatsächlich weigern, sich an der Rettung des Opfers zu beteiligen, um sich selbst zu schützen?
    Wenn er es darf, wo kommen wir hin; wenn er es nicht darf, welche Sanktionen hat er zu erwarten?

    Wie Du richtig sagst, weist der Fall Gäfgen auf Defizite der Gesetzgebung hin, nicht der Rechtssprechung, wo ist aber die Lösung?

    Ein primitiver Reflex wäre, ihm dieselben Leiden anzudrohen, die er seinem Opfer zufügte (auch eine Anwendung des Imperativs);
    welches wäre aber die rechtsstaatliche Lösung?

    Eine Kronzeugenregelung für den Täter, Strafmilderung etwa?

    Ich weiss es nicht, Vielleicht hast Du Ideen dazu?

  11. @BVG

    Du setzt voraus, dass Folterandrohung erfolgreich sein würde, im Hinblick auf die gewünschte Aussage z.B. zur Auffindung des Kindes. Wenn man die ethischen und juristischen Aspekte, die hier u.a. von Heinrich dargestellt wurden, in einem Gedankenexperiment ausklammert und lediglich den Gesichtspunkt „Erfolg“ betrachtet – wäre Folterandrohung ein erfolgversprechendes Modell? Bedenke, wie viel wurde unter der Folter schon denunziert und gelogen?

  12. @heinrich
    „Der Spruch des EuGH bezieht sich auf Akte staatlicher Instanzen, nicht auf Handlungen von Privatpersonen. “

    Soll man das so verstehen, dass ein Folterverbot nicht für „Privatpersonen“ besteht?

    Kann wohl nicht sein… Wenn es so ist, gibt es da eine gewaltige Gesetzeslücke, die ich hiermit auch thematisiere.

  13. @maat
    Bitte nicht mißverstehen, ich bin kein Befürworter von Folter, absolut nicht.

    Ich stelle die Frage, ob Entführung und Erpressung durch Gefangennahme und Androhung des Todes des Entführten den Tatbestand der Folter oder Folterandrohung gegenüber den Eltern darstellt und geahndet werden muss und also Gäfgen wegen derselben Tat (Daschners), für die er nun Recht bekommen hat,nicht auch selbst angeklagt werden müsste.

  14. Übrigens Bronski die Abkürzung stimmt nicht:

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wird EGMR oder EuGHMR abgekürzt

    EUGH wird der Europäische Gerichtshof in Luxemburg abgekürzt.

  15. @BVG
    Du kannst vor dem EGMR z.B. als Individualperson gegen einen Staat klagen, wenn dieser Dir gegenüber Menschenrechte verletzt hat (sofern du die anderen Instanzen davor ausgeschöpft hast), du kannst dort aber nicht gegen andere Individualpersonen klagen.

  16. @ maat

    Sei auch du mir auf das Herzlichste gegrüßt, meine Liebe!

    Es kann ja nicht darum gehen, Polizisten die Kenntnis und Berücksichtigung der Kantschen Ethik abzuverlangen. Es reicht, dass sie das Grundgesetz beherzigen, auf das sie, wie du auch, einen Eid abgelegt haben. Dort sind, wie gesagt, die unveräußerlichen Menschenrechte manifestiert.

    Allerdings sprichst du, wenn ich dich recht verstehe, ein für unseren Zusammenhang virulentes Problem an, nämlich die Frage einer „Gesinnungsethik“, wie sie Kant repräsentiert, versus einer „Verantwortungsethik“, wie sie u.a. die philosophischen „Utilitaristen“ vertreten. Erstere beurteilt eine Handlung nach dem guten Willen, der ihr zugrundeliegt, letztere nach dem erzielten Effekt. Ich folge da Hannah Arendt, die in dieser Hinsicht Kant anhängt und die Verantwortungsethik wegen der „Unabsehbarkeit der Folgen menschlichen Handelns“ für obsolet erklärt. Ich glaube, ich habe die Problematik und die Konzepte hier früher schon einmal entwickelt, stelle das gerne aber bei Interesse nochmals in Grundzügen dar.

    Hier wäre also im Hinblick auf deine Darlegung zweierlei zu erörtern: erstens: wie habe ich mir das vorzustellen, dass ein aufs Grundgesetz eingeschworener Polizist, der theoretisch mit dem Folterverbot vertraut gemacht worden ist und sich ergo damit auseinandergesetzt hat, im konkreten Fall plötzlich in Gewissensnot gerät? Wird sein vordringliches Handlungsmotiv nicht eher ein Erfolgsdruck in Sachen seiner Ermittlung sein?
    Zweitens: was ich auf jeden Fall jüngst bei Hebel entwickelt habe, ist das Universalitätsprinzip versus Partikularitätsprinzip in Bezug auf die Menschenrechte. Tatsächlich wird man heute, darüber ist auch die philosophische Ethik fortgeschritten, nicht mehr von einem dem Menschen innewohnenden absoluten Sittengesetz ausgehen, wie es Kant postuliert. Insofern ist die Legitimationsgrundlage des Universalismus erschüttert. Gleichwohl: Kant begründet den von Anna zitierten kategorischen Satz nicht moralisch, sondern logisch. Und die Logik gebietet: die Menschenrechte gelten allgemein und absolut, oder sie gelten überhaupt nicht. Menschenrechte relativ berücksichtigt, funktional, je nach Bedingung oder erzieltem Zweck der Handlung, ist so logisch wie ein bisschen schwanger.

    Liebe Grüße
    Heinrich

  17. @heinrich

    „die Menschenrechte gelten allgemein und absolut, oder sie gelten überhaupt nicht. “

    Da sprichst Du Kommentar #2 das Wort.
    Wenn Gäfgen die Menschenrechte mit seinem Verbrechen relativiert oder gar negiert, so gelten sie nicht mehr, im mindesten nicht mehr für ihn, und er kann sie nicht mehr in Anspruch nehmen.

    Das ist nicht die Lösung des Problems.

  18. @ maat
    danke für die Korrektur der Abkürzung, die ich von Bronski übernommen habe!

    @ BvG

    der EGMR ist ja nur die oberste Instanz, wg. Verletzung der Grundrechte klagt man zunächst mal nicht gegen den ganzen Staat, sondern gegen die ausführende Behörde an den Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten, hier letztinstanzlich beim BVerfG.

    Worauf maats Antwort jedoch hinweist: Die Grundrechte des Grundrechtskatalogs sind Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. So heißt es gleich zu Beginn, in Art.1 (1):
    „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ und, hier relevant: Art. 2 (2): „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

    Für die Ahndung körperlicher oder psychischer Verletzungen durch Privatpersonen (Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung etc.) sind aber die Strafgesetze zuständig, sie werden bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft angezeigt und in einem Strafprozess vor einem Amtsgericht oder Landgericht verhandelt.
    Daneben kannst du auf einer ganz anderen Schiene eine Privatklage z.B. auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld führen. In beiden Fällen reichen aber natürlich keine Allgemeinheiten von der Art: ich fühle mich als Vater bedroht, sondern du müsstest eine konkrete Bedrohung oder Beschädigung nachweisen, es schwierig sein dürfte.
    Zu deinen anderen Fragen später.

  19. Heinrich ,Anna , Maat und andere auch haben ja sehr gute Antworten gegeben. Folter darf kein Mittel zur Wahrheitsfindung sein! Aber in diesem Fall hätte Herr Gäfgen, der ja Jurastudent war, sich bei der Androhung der ihm zuzufügenden Schmerzen, sich seines Rechtsbeistandes bedienen können. Ich erinnere mich jetzt nicht, wie weit die Indizien ihn hier schon als Entführer ermittelt hatten. Ich vermute, die Beweislast gegen ihn war schon groß und die Hoffnung, dass das Kind noch lebt, eine verzweifelte Hoffnung. Wäre ich an der Stelle von Herrn Daschner gewesen, ich hätte Gäfgen vielleicht keine Schmerzen angedroht (.obwohl ich die Not von Herrn Daschner verstehen kann, ein Kinderleben zu retten), sondern versucht, ihn anders zur Aussage zu bringen. Wir ja leider alle wissen, war es zu spät. Das Kind war tot.

  20. @ BvG #12

    Mach’s mir nicht so schwer! Gäfgen relativiert die Menschenrechte nicht oder setzt sie gar außer Kraft, sondern er hat gegen das Strafrecht verstoßen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das ihm, wie dargelegt, vom GG garantiert wird, kann er gerade als Straftäter vom Staat und seinen Organen einfordern. Das ist doch nicht so schwer zu verstehen. Gesetzestreue Bürger, die nie mit der Polizei in Berührung kommen, bedürfen doch normalerweise eines solchen Schutzes gar nicht. Sollte man jedenfalls hoffen.

  21. Das ganze ist eigentlich zum lachen, wenn es nicht so traurig wäre. FolterOpfer Gäfgen-lachhaft. Was würde der MetzlerSohn sagen ???
    Das ganze kostete dem Staat nur Geld sonst nichts !

  22. BvG, schau dir doch vielleicht bei Gelegenheit mal den Film „Dead Man Walking-Sein letzter Gang“, an. Dort wird anhand eines zum Tode verurteilten Mannes, der ein bestialisches Verbrechen an einem jungen Pärchen (mit)verübt hat, sehr eindringlich aufgezeigt, dass auch in so einem brutalen Mörder letzendlich ein Mensch steckt, der den Anspruch auf grundlegende Rechte nicht verwirkt hat. Vielleicht haben wir unbescholtenen Bürger ja alle nur großes Glück, dass wir nicht in Situationen kommen, die uns dazu verleiten „Böses“ zu tun. Die vehemente Forderung der Öffentlichkeit, „Gleiches mit Gleichem zu vergelten“ bestätigt jedenfalls Heinrichs Feststellung (in # 4) „wie dünn die Eisdecke der Zivilisation über dem tiefen Meer der Barbarei ist“, als sehr zutreffend. Möglicherweise müssen die universellen Menschenrechte aber schon viel früher greifen bzw. eingefordert werden, damit möglichst kein Mensch in die Situation kommt, Böses zu tun. Darauf hinzuweisen, ist eines der Hauptanliegen dieses Filmes.

  23. @walterbrieke

    Die passende Entgegnung auf Ihren Einwand finden Sie oben in Heinrichs genialem Kommentar:
    „Er darf sich mit Recht “Folteropfer” nennen, weil er, wie das Gericht klarstellt, ein Folteropfer ist. Eine ganz andere Frage ist die nach seinem guten Geschmack und Gewissen, wenn er das tut. Was eben nicht zum modernen Strafrecht eines säkularen Staates gehört, ist erstens das Motiv der Rache und zweitens, dem Verurteilten Reue abzuverlangen. Der Zweck des gerichtlichen Strafe ist Sühne, und nicht Rache, und ein gutes Gewissen haben sowieso nur schlechte Menschen. Gute Menschen haben ein schlechtes, weil empfindliches Gewissen.”

  24. Lieber Heinrich,

    danke für Deine freundliche Antwort und ebenfalls herzliche Grüße. Ich habe mich mittlerweile durchaus mit dem Utilitarismus angefreundet, geholfen hat mir dabei u.a. das hübsche Bändchen von Bernward Gesang: „Eine Verteidigung des Utilitarismus“ .- wäre vielleicht auch für Dich interessant…

    Die Achtung der Menschrechte auf der einen Seite und das Bedenken der Folgen (die Kant ja bekanntlich egal waren) schließen sich ja gegenseitig nicht aus. Der Utilitarismus v.a. in seiner weiterentwickelten Form relativiert Grundrechte nicht.
    Dass Kant logisch und nicht moralisch argumentiert, ist richtig.
    Nur weil der kat. Imp. in sich logisch ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass man mit ihm alle ethischen Konflikte lösen kann.

    Der kat. Imperativ eignet sich perfekt für die Überprüfung von Gesetzen. Ein Gesetz muss dem Anspruch der Verallgemeinerung genügen. Es ist aber denkbar, dass es Situationen gibt, in denen man sich über ein Gesetz hinwegsetzt, obwohl (!) man hinter diesem steht, um eine gravierende Menschrechtsverletzung zu unterbinden oder von der Gesellschaft Schaden abzuwenden (so wird ja z.B. der Tyrannenmord begründet). Dieses Verhalten nennt man in der Regel Zivilcourage. Es widerstrebt mir zwar, diesen Begriff auf Dascher anzuwenden, das Prinzip ist aber da. Auch Dascher steht vermutlich grundsätzlich hinter den Gesetzen.

    Die Frage wie man sich den Gewissenskonflikt eines auf das Grundgesetz eingeschworenen Polizisten vorstellen mag, ist nicht einfach zu beantworten. Ist ein solcher Konflikt für Dich überhaupt nicht denkbar? Auf der einen Seite steht der Anspruch, alles versucht zu haben, um ein Opfer zu retten, auf der anderen Seite die Verletzung eines Grundrechts. Das Gewissen sagt: Du könntest das Kind vielleicht?/wahrscheinlich?/sicher? retten, wenn du dem Täter Angst einjagst, sodass er das Versteck verrät. Wenn du das nicht tust, stirbt es.

  25. @maat
    mhmm, wie wahrscheinlich ist es denn überhaupt, dass ein Tatverdächtiger sich weigert, das Versteck seines Opfers preiszugeben, könnte er damit doch erreichen, lediglich wegen Entführung belangt zu werden? Wenn in solch einer Situation eine Aussage nur unter Androhung von Schmerzzufügung erzwungen werden kann, ist m.E. doch schon ziemlich klar, dass das Opfer bereits tot ist und der Verdächtige somit einen Mord gesteht, was ihn lebenslänglich hinter Gitter bringen wird.
    Möglicherweise war Daschner ja tatsächlich eher deswegen unter Druck, weil er aufgrund der Prominenz der Eltern des Jungen Ergebnisse vorweisen musste?

  26. Für mich ist es eine vorsätzlich Fortführung der Tat, wenn ein der Täter nicht bereit ist, seinen Opfern zu helfen,wenn die Möglichkeit dazu besteht.

  27. @Anna
    Der äußere Druck, den du ansprichst, hat sicher eine Rolle gespielt. Die Frage mit obigen Beispiel ist ja auch: Wie rational kann man überhaupt eine solche Situation beurteilen, wenn man in ihr steckt? Mir geht es aber gar nicht so sehr um den konkreten Fall oder um Wahrscheinlichkeit, mir geht es um einen denkbaren Fall- um den inneren Konflikt, der eine Grundrechtsverletzung zur Folge hat, obwohl man den Grundrechten zustimmt.

    Ich wollte in dem Zusammenhang schlicht darauf hinweisen, dass nicht in allen Lebenslagen uns Kant weiterhilft (das hatte er auch nicht im Sinn). Der kat. Imp. wird in jeder ethischen Diskussion angeführt. Er ist ja auch bedeutend, ABER man kann es sich mit ihm halt auch gemütlich machen- finde ich.

    Was ist mit den Gefühlen, dem individuellen Glücksstreben und den Folgen unseres Handelns? Ich weiß schon, was Kant dazu sagt- er hält dies Aspekte nicht für entscheidungsrelevant…
    aber ist denn so das Leben?

  28. @ Anna

    „… in Heinrichs genialem Kommentar“
    – Nu is aber gut! Was sollen denn die Leute denken? Dass ich ein alter Narziss bin, der dich und deine Kommentare nur deswegen (ver)liebenswert findet, weil er sich in deinen emphatischen Akklamationen so schön spiegeln kann?

  29. @Heinrich, Anna
    „Was sollen denn die Leute denken?“

    ich denke bei Euren Liebeserklärungen an die Goldene Regel (Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem andern zu)
    😉
    with love
    maat

  30. … bzw. an die Umkehrung der Goldenen Regel, die aber nicht zu verwechseln wäre mit dem Kategorischen Imperativ, womit wir wieder beim Thema wären.

  31. Also liebste maat, das ist mir jetzt zu dialektisch. Was genau möchtest du, das ich dir zufüge und keiner anderen?

    Zu der „Goldenen Regel“ und dem Kategorischen Imperativ: Ernst Bloch sagte einmal sinngemäß zu denen, die das gleichsetzen: Jenen Freunden der Einfachheit sei doch dringend von einem weiteren Studium der Philosophie abzuraten.

    „womit wir wieder beim Thema wären.“ – Leider ist mir gerade eine längere Antwort an dich in den Orkus entschwunden. Wie oft habe ich mir schon vorgenommen, nicht direkt in die Browser-Maske zu schreiben! Rekonstruktion und Ergänzung, zunächst ins Textprogramm, also später!

    Liebe Grüße
    Heinrich

  32. Ach herrje, da scheint wohl meine Begeisterungsfähigeit all zu sehr mit mir durchgegangen zu sein. Danke für den Hinweis, maat. Ich weiß , das kann nerven, besonders wenn sich das im wesentlichen auf eine Person konzentriert. Sorry an alle! Ich gelobe Besserung.

  33. Ach so ist das zu verstehen? Ich hatte maat anders verstanden und eingschätzt. Sorry!

    Aber schön, dann will auch ich mich bessern. Nur noch ernsthafte Kommentare und Antworten bitte, Heinrich, kein Geplänkel! Was sollen auch, wie gesagt, die Leute sonst denken?

    Gut, gehe ich jetzt mal an. Vielleicht befriedet das maat.

  34. @ maat

    Halte es bitte nicht für Haarspalterei, aber ich glaube nicht, dass Kant die Folgen des menschlichen Handelns egal wären, er hält sie im Gegensatz zum Wollen des Menschen bloß nicht für maßgeblich für die ethische Beurteilung der Handlung, das ist keineswegs dasselbe.
    So oder so, dass du auf die philosophische Dimension des Themas einsteigst, kommt mir natürlich entgegen. Danke für die Buch-Empfehlung, ich habe mir das Büchlein sogleich bestellt. Ich habe zugegeben gewisse Vorbehalte gegen den Utilitarismus, einmal wegen der „Praktischen Ethik“ von Peter Singer, der darin offensiv für die Euthanasie in gewissen Fällen eintritt, und zwar mit dezidiert utilitaristischen Argumenten, und zudem wegen der gesinnungsethischen Einstellung meines Lieblingsphilosophen Hannah Arendt.
    Wie wäre es, wenn du zu Nutz und Frommen der weiteren Diskussion hier kurz und prägnant die zeitgenössische Variante des utilitaristischen Konzepts darstellen würdest und ich im Gegenzug die Position Hannah Arendts dagegenhielte?

    Auf deine Frage: “ Ist ein solcher Konflikt für Dich überhaupt nicht denkbar?“ kann ich natürlich nur antworten: selbstverständlich doch! Jedoch bin ich nicht recht glücklich über die Konzentration auf den Einzelfall. Ich neige dazu, ähnlich wie bei unserer Kopftuchdiskussion Hebel, den Einzelfall vom Allgemeinen her zu beurteilen und nicht umgekehrt. Insofern hat mir sehrgut deine Differenzierung oben gefallen: konkrete Gewissensentscheidung hie, und dennoch Verantwortung vor der Gerichtlichen Instanz, also vor den Maßgaben der Gesellschaft da.

    Das Tyrannenmordbeispiel passt hier m.E. überhaupt nicht. Der Tyrann darf gerade beseitigt werden, weil er gegen die Menschenrechte verstößt. Das lässt sich aber vom Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskommision schwerlich sagen. Folgerichtig Haben Daschner und sein Anwalt auch in dem Strafprozess nicht direkt auf einen übergeordneten Notstand abgezielt. Der Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet schlicht: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Laut Art. 15 ist eine Abweichung davon auch im Notstandsfall ausdrücklich nicht zugelassen:

    Artikel 15
    Abweichen im Notstandsfall
    (1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.

    (2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 (Absatz 1) und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.

    Ich finde nicht, dass das für die Beurteilung irrelevant wäre.
    Daschner und sein Anwalt haben seinerzeit dagegen die bei Juristen beliebte „Abwägung von Rechtsgütern“ ins Feld geführt (ohne das direkt so zu benennen). Sie haben argumentiert, Daschner habe zwischen der Menschenwürde des Kindes und der Würde des Täters abwägen müsswen und die Würde des Kindes höher eingestuft. Ein nicht nur gewagtes, sondern die Idee der Menschenwürde geradezu pervertierendes Argument, gegen das ich in meinem Text damals auch argumentiert habe und das das Gericht auch nicht anerkannt hat.

    Warum ich denke, dass es den Blick verenge, wenn man sich nur auf den Einzelfall kapriziert: Dass überhaupt sich Rechtsexperten erlauben, wieder laut und öffentlich über die Legitimation von Folter nachzudenken, ist ein Novum im Gefolge der Terrorismus-Hysterie. Präsident Obama wollte die Folter kategorisch ächten, nun rudert er zurück und will nicht einmal die Fotos von Foöterfällen durch US-Militärs und -Geheimdienstler freigeben, weil das den Antiamerikanism in der Welt bestärken könne. Und bekannte Täter werden nicht gerichtlich zur Rechenschaft gezogen. Die bigotte Lösung ist: US-Bürgern ist das Foltern verboten, stattdessen werden Ausländer entsprechend ausgebildet und für das Foltern bezahlt, während das US-Personal aus dem Nebenraum zusieht und Anweisungen erteilt.

    Auch dies ist, in Bezug auf einen problematischen möglichen Dammbruch, m.E. nicht irrelevant.

    Schöne Grüße
    Heinrich

  35. @ Anna # 22

    Was soll ich sagen? Ich finde deinen Hinweis auf den Film „„Dead Man Walking“ genial. Ein ergreifender und nachhaltig zum Nachdenken anregender Film. Beeindruckend gespielt von Sean Penn als Täter (Oskar-Nominierung) und zumindest ebenbürtig Susan Sarandon als Schwester Helen (Oskar-Verleihung).

    Der Film passt in zweifacher Hinsicht zu unserem Thema: Folter als Mittel der Rechtsfindung, körperliche Strafen für verurteilte Straftäter sowie im Extremfall die Todesstrafe waren bis in die jüngere Vergangenheit in Europa gang und gäbe, sind es in anderen Regionen und Kulturen teilweise heute noch und sind bei uns allesamt als dem Menschenrecht auf „körperliche Unversehrtheit“ widersprechend abgeschafft worden. Hier wäre also die Frage anzuknüpfen, ob die im Kontext der europäischen Aufklärung formulierten allgemeinen Menschenrechte, wie die Universalisten meinen, nur hier erstmals formuliert worden seien, aber universelle Gültigkeit beanspruchen können und unveränderbar über dem jeweils aktuellen „positiven Recht“ stehen, oder ob sie zeit- und kulturabhängige positive Rechte und damit jederzeit abgeschafft oder modifiziert werden könnten.

    Nicht weniger wichtig finde ich folgendes. Der Film gibt, auf authentischen Begebenheiten beruhend, Aufschluss über die Psychologie von Gewalttätern, speziell von Mördern. Es ist unglaublich quälend mit anzusehen, wie der junge Mann einerseits, offenkundig von inneren Zerwürfnissen gequält, den Beistand der Nonne erbittet, andererseits aber nahezu bis unmittelbar vor der Hinrichtung nicht bereit, wahrscheinlich besser: nicht in der Lage ist, sich ihr und vielleicht sogar sich selbst gegenüber zu der Tat zu bekennen.

    Hannah Arendt, die sich offenbar mit dem Problem beschäftigt hat, vermerkt einmal, ich glaube, anhande des Selbstmordes von Mördern, deren Hauptproblem bestehe weniger darin, die Tat begangen zu haben als darin, künftig gezwungen zu sein, mit einem Mörder zusammenzuleben. Könnte dies ein Schlüssel zum Verständnis sein, weshalb jemand wie Gäfgen auf solche irrwitzige Weise sich offenkundig gegen die wirkliche Einsicht seines Verbrechens verschließt und stattdessen sich zur Ablenkung davon auf solche juristischen Nebenschauplätze begibt? Und wäre es nicht geboten, auch wenn nach unserem Rechtssystem, wie dargelegt, Reue von den Tätern nicht verlangt werden kann, die Täter dazu zu bringen zu suchen, ähnlich, wie es in dem Film Schwester Helen nur mit großer Mühe und Umsicht und Geduld gelingt, durch entsprechende psychologische Betreuung und Herausforderungen mit der Dimension ihrer Tat zu konfrontieren. Was selbstverständlich nicht nur ihnen, sondern auch der Öffentlichkeit und den Angehörigen der Opfer, wenn die Täter sie denn um Verzeihung bitten könnten und würden, zugute käme.

    Nur mal so als zusätzlicher Aspekt zur zusätzlichen Überlegung.

    Liebe Grüße und gute Nacht
    Heinrich
    (der für heute genug hat)

  36. @ Anna, maat, Heinrich, BVG

    In Eurem beeindruckenden Disput neige ich zu maats Position. Es gibt Situationen, die zwar rechtlich klar sind, aber moralisch unlösbar, weil sowohl die Handlung als auch das Unterlassen der Handlung zum moralischen Unrecht führen. In einer solchen Situation könnte sich Daschner tatsächlich befunden haben.

    Seine Absicht, durch Unrecht (Androhung von Folter) Unrecht zu verhindern (das Sterben des entführten Kindes im unetdeckten Versteck), ist mänschlich nachvollziehbar, bleibt aber Unrecht (und bliebe es auch im Erfolgsfall). Dies gilt, glaube ich, sowohl für Gesinungs- wie auch Verantwortungsethik, weil eine Relativierung des Folterverbots auch mit Verantwortungsethik nicht begründbar ist.

    Der Gewissenskonflikt ist nur individuell bewertbar, und zwar in dem unvermeidbaren Strafverfahren, wo über den Umfang der Schuld zu entscheiden ist.

    Problamatisch wäre die Diskussion des Einzelfalls nur dann, wenn dieser zu der Forderung nach einer gesetzlichen Einschränkung des Folterverbots mißbraucht werden würde, was hier niemand getan hat.

    Insofern sehe ich auch keinen grundsätzlichen Widerspruch zwischen maat und Heinrich, womit ich mich für eine Woche in den Urlaub verabschiede.

  37. @abraham

    „Der Gewissenskonflikt ist nur individuell bewertbar, und zwar in dem unvermeidbaren Strafverfahren, wo über den Umfang der Schuld zu entscheiden ist.“

    Siehst Du, gerade hier wäre ein Ausgang aus dem Dilemma zu finden, indem der Täter selbst, per Gesetz,vermittels des Strafmasses, gezwungen würde, über den Umfang der Schuld selbst zu entscheiden.

    Vereinfacht gesagt, indem er zur Aufklärung der Tat beiträgt. Das wäre im Sinne der „mildernden Umstände“ bereits heute zu verwirklichen und würde dem Täter eine Umkehr schon während der Tat ermöglichen, ohne auf unrechtmäßige Druckmittel zurückzugreifen.

    Wenn Daschner die Möglichkeit gehabt hätte, eine Akkumulation der Straftaten anzudrohen, die der Täter selbst hätte vermindern können, wäre eine Folterandrohung als „letztes Mittel“ überhaupt nicht in Frage gekommen.

    Dazu gehört eine andere Bewertung der Tat, als sie heinrich vorgenommen hat.
    Nicht allein der Entführte, sondern auch die Angehörigen und die Gesellschaft sind Opfer und die scheinbar höchstmögliche Schrecklichkeit der vollendeten Tat, der Mord, ist längst noch nicht das Ende der Straftaten. Jede einzelne davon gehört verfolgt.

    Gäfgen selbst hat diesen Präzedenzfall geschaffen.

  38. Aus meiner Sicht wird das hier viel zu hochtrabend diskutiert. Herr Daschner hatte gehofft, ein Kinderleben zu retten. Tragisch, dass das Kind schon tot war. Aber ich kann nachvollziehen, was in Herrn Daschner vorging, und ich weiß nicht, ob Anna recht hat, die unterstellt, dass er unter dem Druck der renommierten Familie so gehandelt hat. Ein Kinderleben zu retten hat Vorrang, egal welche Mittel zur Wahrheitsfindung einem Ermittler einfallen.

    Dass daraus eine Debatte über die Wiedereinführung der Folter durch die Hintertür eingeführt werden konnte, ist doch nur vor dem Hintergrund der real existierenden Folter unserer Verbündeten entstanden. Unter der Vorgabe, Terroristen bedrohen unser Leben, ist jedes Mittel recht, Menschen zu misshandeln und unter Verdacht zu stellen. Erinnern wir die Bilder, wie man Menschen gedemütigt hat am Halsband und Schlimmeren. Ich muss da nicht Kant und auch nicht Christus bemühen – . ich brauch dazu überhaupt keine höhere intellektuelle Instanz, das sagt mir einfach mein mitmenschliches Empfinden, dass so ein Handeln barbarisch ist. Ich bin jedoch froh, dass wir so ein kluges Grundgesetz gegen solch eine Barbarei haben. TASTEN WIR ES NICHT AN:

  39. Lieber Heinrich,
    ja, das ist ein Film, der durch und durch geht.
    Deine Denkanstöße dazu sind wieder hochinteressant, besonders dein Erklärungsansatz bezüglich Gäfgens anstoßerregende Vorgehensweise ist sehr bedenkensswert – wenn nicht sogar einleuchtend – Also verschwinde bloß nicht aus dem Blog.
    Als ich den Film vor Jahren gesehen hatte, war ich noch Tage danach schockiert, einerseits schon über die Brutalität der Tat, aber andererseits auch darüber wie gnadenlos die Öffentlichkeit nicht nur den Täter, sondern auch dessen Familie und später die Nonne veruteilt, weil sie „Verständnis für das Monster“ zeigt. Das bestätigt doch sehr dein Freud-Zitat, dass „Menschen Gesindel sind“. Aber ich denke, das ist „von oben“ auch bewusst so gewollt und wird unterstützt, weil das der einfachste Weg ist, mit Verbrechen und Tätern umzugehen, während ein humanerer Umgang viel zu schwierig, unbequem und aufwändig wäre.
    Schön jedenfalls, dass es überhaupt solche Filme gibt, die wenigstens eine kleine Ahnung davon geben, dass nicht alles ganz so schwarz-weiß ist wie gerne vermittelt wird. – Ein Film den sich unbedingt all diejenigen ansehen sollten, die sich über das Gäfgen-Urteil empören.

    So, ich werde nun aber gleich eine Radtour antreten und hoffe sehr, dass die Wettervorhersage hält was sie verspricht.
    Ich wünsche dir einen schönen, sonnigen Tag und grüße dich herzlichst,
    Anna

  40. @Alle
    Sehr spannend, wie das weitergegangen ist hier und für mich sehr anregend.
    @Abraham, du bringst meine Position auf den Punkt. Genau darum geht es mir. Danke!
    @Heinrich, ja das Tyrannen-Beispiel fand ich als ich den Beitrag abgeschickt habe selbst auch nicht mehr so passend.
    Leider kann ich keine Darstellung des Utilitarismus leisten im Augenblick auch wenn ich da gerne einsteigen würde. Es freut mich, dass du das Buch bestellt hast. Singer stehe ich übrigens auch positiver gegenüber als früher. Vielleicht habe ich ja mal mehr Zeit, um das zu vertiefen.
    @Anna, Heinrich
    Goldene Regel-Ach, das war Spaß- Lustig, wie unterschiedlich man so was auffassen kann- ich verkneife mir wohl besser die Ironie in Zukunft 😉
    Nein ehrlich, ihr könnt Eure Beiträge gegenseitig loben soviel ihr möchtet-mich nervt das nicht.

    Liebe Grüße
    maat

  41. „Hochtrabend“ nehme ich zurück und entschuldige mich dafür. Nein, ich habe nichts gegen Tiefgänge zu einem Thema. Im Gegenteil. Aber das Gezierpe nervt mich schon, im Gegensatz zu maat.

  42. @ maat
    Schade, dass du keine Darstellung zum Utilitarismus leisten kannst – liegt wohl daran, dass das Schuljahr zu Ende geht und dir das eine Menge Arbeit beschert.
    Vielleicht kannst du mir aber trotzdem noch ganz kurz dabei helfen, wirklich alles zu verstehen, bitte.
    Du hast oben geschrieben, dass Abraham deine Position auf den Punkt bringt und nehme an, dass du dich dabei auf den ersten Abschnitt seines Kommentars beziehst.
    „Es gibt Situationen, die zwar rechtlich klar sind, aber moralisch unlösbar, weil sowohl die Handlung als auch das Unterlassen der Handlung zum moralischen Unrecht führen. In einer solchen Situation könnte sich Daschner tatsächlich befunden haben.“
    Auf den Fall Gäfgen/Daschner bezogen ist doch demnach letztendlich alles richtig gelaufen und hat ja auch zu einem insgesamt fairen Ergebnis geführt: Gäfgen muss für seine Tat ins Gefängnis und Daschner muss den Vorwurf akzeptieren, Gäfgen zum „Folteropfer“ gemacht zu haben. Dafür bestraft wird Daschner aber – wohl aufgrund der schwierigen Sachlage bzw. seines Gewissenskonfliktes – nicht.

    So weit so gut. Was ich aber immer noch nicht ganz verstehe ist, weshalb die deutsche Justiz zuvor nicht schon zum gleichen Ergebnis gekommen ist wie nun der EGMR. Hätte das denn zwangsläufig eine Strafe für Daschner mit sich gebracht, was man aber vermeiden wollte oder ging es tatsächlich darum, Daschner von jeglichem Vorwurf freiszusprechen? Dies würde ja dann bedeuten, dass eine moralische Entscheidung geltendes Recht ausgehebelt hätte, was ja eindeutig weiter ginge als deine Position es fordert, oder? Soweit darf der Utilitarismus doch nicht gehen?

    @ maat & I.Werner
    Ich finde es schön und sehr großherzig von dir, maat, dass du Heinrich und mir nun doch den Spaß am „Geplänkel am Rande“ gönnen willst.
    Aber kaum freut man sich darüber, erhebt sich schon die nächste Stimme, die etwas dagegen hat. Und das ausgerechnet I. Werner, die sonst für alle möglichen menschlichen Schwächen Verständnis zeigt. Manchmal verstehe ich die Welt nicht mehr.

  43. @Anna/Heinrich
    habt Ihr Glück, dass ich kein Fußball-Fan bin…;-)

    Der Utilitarismus beurteilt eine Handlung ausschließlich nach den Folgen für die Allgemeinheit. Auf eine griffige Formel gebracht, liest sich das so: „das Glück der größten Zahl“. Der frühe Ut. war einigen berechtigten Kritikpunkten ausgesetzt, z.B. war die Frage des Minderheitenschutzes, insbesondere auch die Bedeutung der Menschenrechte nicht geklärt ebenso stellt sich natürlich die Frage, inwiefern Glück eine vergleichbare Größe sei. Das sollte aber nicht davon ablenken, dass die Idee, die dahinter steht für die Zeit revolutionär war. Dies erkannte Mill, in der Nachfolge Benthams: Das größte Glück der größten Zahl bedeutet nämlich, dass jedes Glück gleich zählt, also das einer armen Frau genauso viel wie das eines Millionärs. Würden sich unsere Politiker dies z.B. zu Herzen nehmen, wäre schon viel gewonnen- die jüngsten Sparmaßnahmen zu Lasten der Armen wären undenkbar! Mehr als hundert Jahre bevor Rawls seine Theorie der Gerechtigkeit entwirft, ist die Idee der sozialen Gerechtigkeit bei Mill schon angelegt.

    Mill und andere haben den Ut. weiterentwickelt und gerade an den oben genannten Kritikpunkten angesetzt. Der moderne Ut. kennt nicht nur den quantitativen Vergleich von Glück sondern auch Qualitätsunterschiede. Man spricht dann irgendwann auch nicht mehr von Glück, sondern von Präferenzen, außerdem wird der Kreis der Betroffenen erweitert, also z.B zukünftige Generationen miteinbezogen. In seiner Gerechtigkeitskonzeption, die insbesondere auch die Folgen für zukünftige Generationen mit einbezieht liegt u.a. die Stärke des Utilitarismus. Auch wenn die Folgen- das hat ja auch Heinrich angesprochen- nicht immer voraussehbar sind, ist der Ut. die Theorie, die dazu zwingt über diese Folgen nachzudenken und dafür Verantwortung zu übernehmen. Hier in diesem Blog wird häufig utilitaristisch argumentiert, ohne dass sich die Einzelnen darüber vermutlich im Klaren sind.

    Nun zu dem Problem der Relativierung von Menschenrechten. Gesangs Reformvorschlag lautet: „Elementare Rechte nur gegen gleichartige Rechte zu verrechnen“.
    Das würde also ausschließen, dass irgendein niedriges Vergnügen von vielen dazu führt, das die Grundrechte weniger verletzt würden. Der Folterfall, den I. Werner anführt, wäre also selbstverständlich auch in der Ut. Moral nicht zu rechtfertigen.

    Der Daschner-Fall weist hingegen das Problem auf, dass sich zwei gleichartige Rechte (zwei Grundrechte) „zur Verrechnung“ gegenüber stehen. In der Gesamtbetrachtung also in der Betrachtung der Folgen für alle, darf sich das nicht in einer veränderten Gesetzgebung niederschlagen (Auch aus Sicht der ut. Moral können hier angeführt werden: Das Dammbruchargument, welches z.B. die Folgen für die Rechtsstaatlichkeit einbezieht) aber auf der individuellen Ebene kann es zum moralischen Konfliktfall führen wie schon ausgeführt.

    Ich gebe dir vollkommen recht, liebe Anna, im Grunde ist es in Ordnung, wie der Fall nun abgeschlossen wurde.

    Daschner hat im Sinne seines Gewissens gehandelt, er musste sich dafür verantworten und schließlich ist die Menschenrechtsverletzung vor Gericht festgestellt worden.
    Warum sich hier Gerichte widersprechen? Die Frage kann ich auch nicht beantworten. Erfahrungsgemäß ist dies nichts Ungewöhnliches. Nach meiner Vermutung, sind die Straßburger Richter einfach strenger in ihrer Auslegung, weil sie ja explizit die Funktion haben die Menschenrechte zu schützen.

  44. Liebe I. Werner,

    ich gebe dir in der Hauptsache ausdrücklich recht: Selbstverständlich lässt sich eine Diskussion um Folter und Folterverbot auch ohne philosophische Fundierung führen, sogar ohne diskursive Argumentationen, einfach mit intuitiven Urteilen „aus dem Bauch heraus“, wie man so schön sagt. Und es wird dich vielleicht beruhigen, oder dir auch gleichgültig sein, dass auch Kant dir ausdrücklich zustimmen würde, dass jedermann (und selbst jede Frau) ohne eine „höhere intellektuelle Instanz“ in der Lage ist, in ethischer Hinsicht zu entscheiden, was richtig und was falsch ist.
    Aber wir stehen hier, das gebe ich doch zu bedenken, nicht vor einer entsprechenden moralischen Entscheidung, sondern wir reflektieren theoretisch das Für und Wider diese oder jene Handlungsweise. Diese spezifische Differenz wird vielleicht von einigen meine Vorredner zu wenig berücksichtigt. Ein philosophischer Ethiker, wie Kant, ist kein Richter und kein Moralist. D.h., er verurteilt nicht Menschen, weil sie in einer konkreten Entscheidungssituation so oder so gehandelt haben, sondern er reflektiert philosophisch-theoretisch, nach welchen Kriterien die Menschen bestimmen können, was richtiges und was falsches Handeln in bestimmten Fällen ist oder wäre.
    Und da tut sich, rein theoretisch, z.B. in deinen Überlegungen für mich ein Widerspruch auf:
    „Ein Kinderleben zu retten hat Vorrang, egal welche Mittel zur Wahrheitsfindung einem Ermittler einfallen“, sagst du einmal, aber weiter unten: „Ich bin jedoch froh, dass wir so ein kluges Grundgesetz gegen solch eine Barbarei haben“. Nach diesem klugen Grundgesetz ist es jedoch keineswegs egal, „welche Mittel zur Wahrheitsfindung einem Ermittler einfallen“, sondern es schließt ausdrücklich und kategorisch Folter als „Mittel zur Wahrheitsfindung“ aus. Genau um diese Spanne und darum, ob und wie die ggf. aufzuheben wäre, geht es aber bislang hier in der zugegeben theoretischen – um das „hochtrabend“ zu vermeiden – Diskussion.

  45. Über Abrahams Kommentar freut sich Maat zurecht. Er sieht keinen grundsätzlichen Widerspruch zwischen ihr und mir und neigt deshalb ihrer Position zu.

    „Kein Fußballfan“: In jüngeren Jahren wusste ich die Welt- und Europameisterschaften immer sehr zu schätzen, wg. Frauenüberschuss in der Kneipe. Ich wohne nur eine Fußgängerampel von einem Bundesliga-Stadion entfernt und war erst einmal darinnen, vor etwa 25 Jahren, als meine Nichte zu Besuch war und als Leistungssportlerin dort Leichtathletik trainiert hat. Als der Kontakt etwas eingeschlafen war habe ich ja zum Ersatz Maat adoptiert, aber die bereitet mir nun auch Verdruss mit spätpubertären Anwandlungen, indem sie mir nicht mehr folgt, sondern eigensinnig eigene, gar meinen entgegengesetzte Ideen vertritt. Was Wunder, wenn ich mich nach neuen Lieblingsfrauen umsehen muss! Aber dennoch: Ironie kann mich durchaus wieder befrieden, bloß nicht aufhören damit, liebe Maat!
    (Sorry, liebe I. entschuldige bitte das Zierpsen!)

    Die durch Maat charakterisierten Utilitaristen stellen eine spezifische Richtung innerhalb der Verantwortungsethik dar. Diese ist allgemein dadurch gekennzeichnet, dass ihre Vertreter das Ergebnis einer Handlung zum Maßstab für ihren ethischen Wert nehmen. Eine gute Handlung ist eine solche, die einen positiven, wünschenswerten Effekt zur Folge hat. Moralisch richtig handelt man demnach, wenn man sein Handeln zielgerichtet auf eine „gute“ Wirkung hin ausrichtet.

    Ganz anders die „Gesinnungsethiker“, zu denen der nicht nur auf dem Gebiet der Erkenntnistheorie, sondern auch auf dem der Ethik richtungweisende Immanuel Kant zählt. Nach ihm liegt das Kriterium für eine moralisch gute Handlungsweise nicht im Ergebnis der Handlung, sondern im Motiv, im „Willen“ des Handelnden. Eine gute Tat ist dabei eine solche, die um der Erfüllung des Sittengesetzes willen geschieht.

    Eine an Kant orientierte Gesinnungsethik vertritt auch mein Lieblingsphilosoph Hannah Arendt („Lieblingsphilosoph“: ich muss das so ausdrücken, weil meine Sprache mir keine geschlechtsneutrale Bezeichnung bereitstellt. Hannah Arendt ist jedoch, neben Heraklit, nicht nur unter den weiblichen, sondern auch unter den männlichen Philosophen mein Liebling. „Meine Lieblingsphilosophin“ wäre insofern durchaus missverständlich).

    Ihr entsprechender Gedankengang zu einer „conditio humana“ (Bedingung des Menschseins) soll hier zum besseren Verständnis etwas ausführlicher dargelegt werden.
    Während die Philosophen seit der griechischen Antike die Sterblichkeit des Menschen als dessen Wesensmerkmal in den Blick nehmen, begreift Hannah Arendt (diese Besonderheit in ihrem Denken, obwohl auf Augustinus zurückgreifend, vielleicht ihrem Geschlecht geschuldet?) die Gebürtlichkeit als das Wesentliche der menschlichen Existenz und verknüpft diese mit ihrer Gesinnungs-ethischen Auffassung, dass bei jedem Handeln eine unabsehbare und unwiderrufliche Kette von Folgen entsteht:
    „Denn zum Wesen des Handelns gehört sowohl die Unberechenbarkeit seiner Folgen als auch das Faktum, dass das, was wir getan haben, nicht widerruflich ist.“
    Diese „Unwiderruflichkeit des Getanen“ und die „Unabsehbarkeit menschlichen Handelns“ bestimmen das menschliche Miteinander existenziell und würden die Menschen unweigerlich in einen Abgrund des Verderbens reißen, wenn sie dagegen nicht zwei Mittel hätten, das Verzeihen und den Neuanfang.

    „Verfehlungen sind alltägliche Vorkommnisse, die sich aus der Natur des Handelns selbst ergeben, das ständig neue Bezüge in ein schon bestehendes Bezugsgewebe schlägt; sie bedürfen der Verzeihung, des Vergebens und Vergessens, denn das menschliche Leben könnte gar nicht weitergehen, wenn Menschen sich nicht ständig gegenseitig von den Folgen dessen befreien würden, was sie getan haben, ohne zu wissen, was sie tun. Nur durch dieses dauernde gegenseitige Sich-Entlasten und Entbinden können Menschen, die mit der Mitgift der Freiheit auf die Welt kommen, auch in der Welt frei bleiben, und nur in dem Maße wie sie gewillt sind, ihren Sinn zu ändern und neu anzufangen, werden sie instand gesetzt, ein so ungeheueres und ungeheuer gefährliches Vermögen wie das der Freiheit und des Beginnens einigermassen zu handhaben.“

    „Handeln, im Unterschied zum Denken und Herstellen, kann man nur mit Hilfe der anderen. In dem Zusammenhandeln realisiert sich die Freiheit des Anfangen-Könnens. Ohne diese Fähigkeit des Neubeginnens, des Anhaltens und des Eingreifens, wäre ein Leben, das wie das menschliche Leben, von Geburt an dem Tode zueilt, dazu verurteilt, alles spezifisch Menschliche immer wieder in seinen Untergang zu reißen und zu verderben“.

    Anknüpfend an den Gedanken von Augustinus: „Damit ein Anfang möglich ist, werden Menschen geboren“, schreibt (die Jüdin) Hannah Arendt: 
    „Das ‚Wunder‘ besteht darin, dass überhaupt Menschen geboren werden, und mit ihnen der Neuanfang, den sie handelnd verwirklichen können kraft ihres Geborenseins. Nur wo diese Seite des Handelns voll erfahren ist, kann es so etwas geben wie ‚Glaube und Hoffnung. (…) Dass man in der Welt Vertrauen haben und dass man für die Welt hoffen darf, ist vielleicht nirgends knapper und schöner ausgedrückt als in den Worten, mit denen die Weihnachtsoratorien die ‚frohe Botschaft‘ verkünden: ‚Uns ist ein Kind geboren’“.

     

  46. Ja, maat, sehr praktisch, dass du kein Fussbalfan bist und somit Zeit gefunden hast, den Utilitarismus hier kurz und bündig zu erklären.
    Die von dir und Heinrich präsentierten theoretischen Hintergründe helfen doch sehr gut, Sachverhalte differenziert zu betrachten und moralisch einzuordnen. Das Bauchgefühl allein reicht dazu ja leider nicht immer aus – zumindest nicht bei jedermann und jeder Frau – , weil es ja – ganz unbemerkt – von so vielen Aspekten beeinflusst wird.
    Danke für eure Mühe und liebe Grüße
    Anna

  47. @Heinrich
    Sehr hübsch, die Anekdote mit dem Fußball. Ich kann mir im Grunde die Unterrichtsvorbereitung während der WM sparen und bloggen, da meine Schüler wegen Übernächtigung zu keiner Kommunikation mehr fähig sind. Seufz.

    Nun zu Arendt.
    Ich dachte diese Idee der Natalität gehe auf die kritische Auseinandersetzung mit Heidegger zurück, wenn auch- laienhaft ausgedrückt- in einer positiven Wendung, da für Heidegger stattdessen die Angst und der Tod zentrale Begriffe waren.
    Arendts Philosophie gehört doch wie Heidegger, Jaspers oder Sartre zur Strömung des Existenzialismus, der – wie du richtig bemerkst- zur Gesinnungsethik gehört. Abgesehen davon ist die Nähe zwischen dem Existenzialismus und Kant mir nicht so eingängig. Deshalb habe ich nachgeschlagen. Den unten von Bollnow dargestellten Unterschied finde ich schon gravierend.
    Wenn man vom Gesichtspunkt der Gesinnung ausgeht, könnte man ja gerade mit Hilfe des Existenzialismus, Daschners Verhalten verteidigen. Er hatte ja schließlich eine gute Gesinnung/Absicht, die nicht wie bei Kant gefordert, von der Vernunft geleitet war, sondern von der Leidenschaft (z.B. Mitgefühl).

    Zum Existenzialismus schreibt Otto Bollnow
    „Kant wußte noch, was ein guter Wille ist. Es ist ein von der Vernunft geleiteter Wille. Und als solcher war er von jedem aus Gefühl oder Leidenschaft entsprungenen Streben klar unterschieden. Genau dies aber ist beim Existentialismus verloren gegangen. Er hat nicht mehr die Möglichkeit, zwischen einem vernünftigen und einem leidenschaftlichen Willen zu unterscheiden, und so entsteht für ihn die eigentümlich neue Frage der Wahl, der Wahl nämlich zwischen grundsätzlich gleichberechtigten Möglichkeiten. Der Begriff der Wahl wird darum notwendig zum bevorzugten Grundbegriff des Existentialismus.“
    Quelle: (http://www.otto-friedrich-bollnow.de/doc/ExistentialismusEthikA.pdf)

    Ich bin mir nicht sicher, ob Arendt diesen Knackpunkt gerade dadurch lösen wollte, dass sie hier wieder mehr Kants Vernunftbegriff in ihre Theorie aufgenommen hat. Weißt Du das zufällig? Das würde mich interessieren. Dann wäre mir nämlich auch klar, warum Du sie mit Kant so stark in Verbindung bringst.
    Liebe Grüße
    Maat

  48. @maat
    Wenn ich es recht verstehe, hat Kant den „guten Willen“ so definiert, dass dieser von allen Neigungen befreit sei und allein der Einsicht folgen solle, die sowohl aus vernünftigen Gründen als auch aus vernünftigen Zielen hervorgeht.

    Das Verhalten Gäfgens ließ einen solchen „guten Willen“ nicht zu, sondern lehnte diesen bewußt ab und provozierte deshalb eine Wahl im Sinne des Existenzialismus.

    Diese Wahl ist ihm angeboten worden, er hat sie falsch beantwortet.

  49. Ja, BvG, Gäfgen hat die falsche Wahl getroffen, aber nun kommt die von Heinrich herausgearbeitete Sache des „Neuanfangs“, des „Verzeihens“ hinzu.
    “Verfehlungen sind alltägliche Vorkommnisse, die sich aus der Natur des Handelns selbst ergeben, das ständig neue Bezüge in ein schon bestehendes Bezugsgewebe schlägt; sie bedürfen der Verzeihung, des Vergebens und Vergessens, denn das menschliche Leben könnte gar nicht weitergehen, wenn Menschen sich nicht ständig gegenseitig von den Folgen dessen befreien würden, was sie getan haben, ohne zu wissen, was sie tun.“

    Vielleicht könnte man sagen , der Existenzialismus ergänzt Kants Erkenntnisse??

  50. @anna
    Ja, selbstverständlich gibt es da immer die Möglichkeit des Verzeihens. Aber ich will noch etwas weitergehen:
    Ich habe noch nichts davon gehört, dass Gäfgen sich bei Daschner entschuldigt hätte oder in irgendeiner Weise hätte zu erkennen gegeben, das er sich verantwortlich fühlt für den Notstand, den er bei den Beamten hervorgerufen hat.
    Es herrscht ein extremes Ungleichgewicht zwischen dem Einfordern von Rechten und Wahrnehmen von Pflichten bei Gäfgen.

  51. @ BvG
    Naja, ich habe das Gefühl, dass du nicht wirklich bereit bist, die Dinge aus der Perspektive zu betrachten, die ich so spannend finde. Aber sei’s drum, jeder hat das Recht zu versuchen die Diskussionen auf die Aspekte zu lenken, die ihm selber wichtig sind. Bevor wir uns aber weiter im Kreise drehen, sollten wir an dieser Stelle lieber einen Schlußstrich ziehen. 🙂
    Viele Grüße Anna

  52. @anna
    Warum dreht sich das im Kreise?
    Zu dem Aspekt des Existenzialismus gehört hier doch wohl im besonderen Masse, dass der Mensch immer wieder wählt und sich immer wieder selbst neu entwirft.

    Welche Aspekte findest du denn spannend?

  53. Guten Morgen, schöne Nachbarin!

    Ich grüße Sie freundlich über den Gartenzaun zurück. In dem Beet, das ich gerade in jeder freien Minute dabei bin zu bearbeiten, wuchert es leider noch gewaltig, das heiße Wetter behindert die Arbeit doch über Gebühr, jedoch werde ich Ihnen das Beet trotzdem hoffentlich bald in schöner, übersichtlicher und geordneter Form präsentieren und damit vielleicht auch Ihnen Anregungen für die weitere Pflege Ihrer Kultur(en) geben können. Haben Sie bis dahin bitte etwas Geduld und bleiben sie mir gewogen!

    Ihr alter Nachbar
    Heinrich

  54. @ # 46 Heinrich

    Verspätet doch noch eine Antwort auf Deine ironische Anmerkung „Über Abrahams Kommentar freut sich Maat zurecht. Er sieht keinen grundsätzlichen Widerspruch zwischen ihr und mir und neigt deshalb ihrer Position zu.“

    Ich teile Deine grundsätzliche Ablehnung der Folter und sehe trotzdem keinen grundsätzlichen Widerspruch dazu, wie maat Daschner zuzubilligen, dass er sich in einem moralischen Dilemma befunden hat, solange klar bleibt, dass die zum „guten Zweck“ (Rettung des entführten Kindes) angedrohte Folter Unrecht bleibt. Sie bleibt ein Unrecht, weil auch ein Entführer und Mörder das Grundrecht der körperlichen und geistigen Unverlätzlichkeit nicht verliert. Die angedrohte oder ausgeführte Folter bleibt aber auch deshalb Unrecht, weil dadurch möglicherweise ein unüberwindbares Hindernis für die Strafverfolgung des erst auf diese Weise überführten Täters geschaffen wird und dieser daher straflos ausgehen könnte.

  55. @ # 37 BvG

    Ich vestehe nicht, was Du an unserem Strafrecht ändern willst.

    Hätte Gäfgen zur Rettung des entfürten Kindes beigetragen, wäre ihm dies im Straffverfahren als mildernde Umstände angerechnet worden. Umgekehrt hat auch sein Verhalten nach der Verhaftung (aber auch die andauernden Schmerzen, die er der Familie des Opfers zufügt) dazu geführt, dass bei seiner Verurteilung zur lebenslanger Haftstrafe die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt wurde, die eine vorzeitige Freilassung ausschließt. Eine höhere Strafe kennt unser Rechtssystem nicht.

  56. @abraham

    JA, im Grunde sind die Möglichkeiten vorhanden, im Bezug auf die Tat selbst und auch die Eltern.

    Bliebe nur noch ein letzter Gedanke zu klären, inwieweit die Tat gegenüber den Eltern nicht auch als Folter zu werten ist und also der Täter eben dafür auch angeklagt werden müsste.
    Da reicht mir die Antwort nicht, dass dies nur ein zivilrechtlicher Aspekt wäre, da Folter immer und überall verboten ist und durch den Staat verfolgt werden muss.

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